Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder
der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter
Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie vom Verkäufer
schriftlich bestätigt werden. Individuell vertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des
Vertragsverhältnisses gehen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, Annahmeerklärungen und
sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen
Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
Die Angestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder
mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
2. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinem Angebot enthaltenen
Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des
Verkäufers genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen
und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung
und Transportkosten.
§ 3 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die
dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc. auch wenn sie bei Lieferanten des
Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung
bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
3. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung und statt der Leistung,
die über die zuvor genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch
nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers und der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Käufers ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Verkäufer zu vertreten ist.
4. Bei Überschreiten der Lieferfrist wird in jedem Fall eine Nachlieferfrist von 4 Wochen ab Ablauf der
ursprünglichen Lieferfrist in Gang gesetzt, in der der Verkäufer nachliefern kann. Nach Ablauf der
Nachlieferungspflicht ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer
angemessenen Frist, die jedoch vier Wochen nicht unterschreiten darf und ab dem Zugang des
Verlangens des Verkäufers beginnt, zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom
Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung
besteht. 5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach
der Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Käufer für jeden angefangenen Monat
Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt
5%, berechnet werden. Den Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den
Vertragsparteien unbenommen.
§ 4 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – auf den Käufer über, wenn die Lieferung zum
Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand
erfolgt nach bestem Ermessen des Verkäufers. Wenn der Versand und die Zustellung aus vom Käufer
zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Käufer aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug
gerät, so geht die Gefahr auf den Käufer über. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden
Lieferungen vom Käufer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen Eigentum des
Verkäufers. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung widerruflich ermächtigt; aus der
Weiterveräußerung entstehende Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises sind hiermit an den
Verkäufer abgetreten. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets
für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen Zeit der
Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen
vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen der Vermischung. Ist die Sache des
Käufers als Hauptsache anzusehen, so hat der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum zu
übertragen.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern in
gewöhnlichem Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von
seinen Kunden die Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden
erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Bei Pfändungen,
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer
unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zum
Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme
bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt des Verkäufers; in diesen
Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich erklärt.
§ 6 Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungen des Verkäufers sind 30 Tage nach Rechnungsausstellung ohne Abzug zu zahlen.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen
zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Der Verkäufer wird den Käufer über die Art der
erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen.
3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.
Wechsel werden nur nach besonderen Vereinbarungen und nur zahlungshalber angenommen, unter
Berechnung aller entstehenden Kosten. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn
der Scheck eingelöst wird.
4. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Zeitpunkt des Verzugs an Zinsen in
Höhe von 9% über dem Basiszinssatz zu berechnen, sofern ein Verbraucher an dem Geschäft nicht
beteiligt ist. Der Verkäufer kann aus anderen Rechtsgründen auch höhere Zinsen verlangen 5. Soweit
dem Verkäufer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die den Anspruch des
Verkäufers auf die Gegenleistung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährden, kann
er die ihm obliegende Leistung verweigern. Der Verkäufer ist dann berechtigt, die gesamte
Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall
außerdem berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in der der Käufer Zug-um-Zug gegen die
Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit leistet. Nach erfolglosem Ablauf
der Frist kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. 6. Der Käufer kann nur mit solchen
Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 7. Wird der
Kaufvertrag nach Zahlung rückabgewickelt, erfolgt eine Gutschrift auf den Rechnungsbetrag
abzüglich etwaig gezogener Skonti
§ 7 Gewährleistung
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Verkäufers unentgeltlich nachzubessern,
neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die
Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der
Sache. Dies gilt nicht, sofern das Gesetz unabdingbare längere Verjährungsfristen vorschreibt.
3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die
in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Die Berufung auf das
Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB durch den Käufer setzt voraus, dass sich dieser vertragstreu
verhalten hat. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Verkäufer berechtigt, die ihm
entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.
4. Zunächst ist dem Verkäufer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu
gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche gemäß nachfolgenden Regelungen – vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
voraus- gesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese oder die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen
sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der
Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen- den
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den
Verkäufer gilt ferner der vorstehende Absatz entsprechend. 8. Für Schadensersatzansprüche gilt i. ü.
nachfolgende Schadensersatzregelung des §
8. Weitergehende oder andere als die in diesen §§ geregelten Ansprüche des Käufers gegen den
Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
§ 8 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu
verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch
beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der
Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht im Zweck dienlichen Betrieb genommen werden kann.
Die Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt
vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne des § 3 Abs. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den
Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken,
wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies
wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Verkäufer das Recht zu, vom Vertrag zurück- zutreten.
Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite
des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem
Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
§ 9 Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche des Käufers haftet der Verkäufer in Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Verkäufers sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In den Fällen der
Unmöglichkeit beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf den in § 8 S. 1 dieser AGB normierten
Umfang. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Die
Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
2. Soweit dem Käufer nach dieser Regelung Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit
Ablauf der für die Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist.
§ 10 Pflichten des Käufers
Der Vertrieb unserer Produkte ist bei EBAY nicht gestattet. Zuwiderhandlungen werden mit einer
Konventionalstrafe von 2.500 Euro pro Einzelfall geahndet.
§ 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht und Verbindlichkeit des Vertrages
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis
mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Wittlich. Der Verkäufer ist jedoch auch
berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen
Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine
Partei darstellen würde.